Zurück

13.03.2026

EU-Sanktionen: Auch Gelder nicht gelisteter Gesellschaft können eingefroren werden

Auch, wenn eine Gesellschaft selbst nicht in einer EU-Sanktionsliste aufgeführt ist, können ihre Gelder und sonstigen Vermögenswerte eingefroren werden. Das gilt laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) immer dann, wenn sie von einer Person kontrolliert wird, die gelistet ist.

Für eine solche Kontrolle reicht es laut Gerichtshof, dass die in der Liste aufgeführte Person 50 Prozent des Gesellschaftskapitals hält.

Einen Tag, nachdem der Rat der EU einen Belarussen in die Liste der von den Sanktionen der EU gegen Belarus betroffenen natürlichen Personen aufgenommen hatte, froren zwei litauische Banken die Vermögenswerte einer litauischen Gesellschaft ein. Als Grund gaben sie an, die gelistete Person halte 50 Prozent des Gesellschaftkapitals.

Die Gesellschaft klagte, was den Fall letztlich vor den EuGH brachte. Dieser stellte auf die Vorlage aus Litauen klar: Damit das Ziel der EU-Sanktionen erreicht werden könne, dürfe auch gegen eine nicht gelistete Gesellschaft vorgegangen werden, wenn diese von einer Person gehalten oder kontrolliert werden, die in der Liste aufgeführt sei.

Dabei sei zu vermuten, dass eine Beteiligung in Höhe von 50 Prozent am Kapital einer Gesellschaft nicht nur die Kontrolle über die Gesellschaft, sondern auch über ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen ermöglicht.

Allerdings handele es sich um eine widerlegbare Vermutung. Daher müssten die Mitgliedstaaten durch geeignete Verfahren sicherstellen, dass nicht nur die gelistete Person selbst, sondern auch die betroffenen Gesellschaften oder Organisationen das Einfrieren anfechten und so gegebenenfalls erreichen könnten, dass die Maßnahme aufgehoben wird.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 12.03.2026, C-84/24