16.03.2026
Die der AfD nahestehende Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V. hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Fördermitteln für gesellschaftspolitische Bildungsarbeit bezogen auf das Haushaltsjahr 2021. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden.
Bis zum Inkrafttreten des Stiftungsfinanzierungsgesetzes im Jahr 2023 förderte der Bund politische Stiftungen auf der Grundlage des damaligen Haushaltsgesetzes des Bundes und des zugehörigen Haushaltsplans in der Weise, dass er nur den im Bundeshaushaltsplan ausdrücklich genannten parteinahen Stiftungen Finanzmittel im Wege von Globalzuschüssen zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit bewilligte. Hierzu habe die klagende Desiderius-Erasmus-Stiftung im Jahr 2021 nicht gezählt.
Einen Förderanspruch könne die Stiftung laut OVG für das Haushaltsjahr 2021 auch nicht aus der damaligen Verwaltungspraxis und dem Gleichheitsgrundsatz herleiten. Denn die damalige Förder- und Verwaltungspraxis sei rechtswidrig gewesen. Dies habe das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 22.02.2023 für das Haushaltsjahr 2019 im Verhältnis zur AfD ausdrücklich festgestellt und das Fehlen eines gesonderten Parlamentsgesetzes zur Regelung der staatlichen Förderung politischer Stiftungen bemängelt. Dieselben Erwägungen sind laut OVG auf das hier maßgebliche Haushaltsjahr 2021 zu übertragen. Die danach rechtswidrige Förderpraxis könne keine Grundlage für eine Förderung damals nicht berücksichtigter Stiftungen bieten.
In diesem Zusammenhang hält es das OVG für unerheblich, dass bis zur erstmaligen gesetzlichen Regelung durch das Stiftungsfinanzierungsgesetz andere politische Stiftungen auf der Grundlage der damaligen – rechtswidrigen – Verwaltungspraxis Zuschüsse aus dem einschlägigen Haushaltstitel erhalten hatten. Allein die rechtswidrige Bewilligung von Fördermitteln zugunsten anderer parteinaher Stiftungen gebe der Stiftung kein Recht darauf, ebenfalls fehlerhaft gefördert zu werden.
Das OVG hat die Revision nicht zugelassen; hiergegen kann die Stiftung Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2026, 5 A 1882/22