17.03.2026
Der ehemalige Bürgermeister einer nordhessischen Stadt wollte entschädigt werden, weil die Stadt auf ihrer Homepage einen Bericht über seine Amtstätigkeit veröffentlicht hatte, durch den er sich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sah. Das Problem: Die Ansprüche waren, als der Ex-Bürgermeister sie geltend machte, bereits verjährt. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main stellte klar, dass es sich bei dem missliebigen Bericht nicht um eine Dauermeldung gehandelt habe.
Der Kläger war bis 2014 Bürgermeister in der beklagten Stadt in Nordhessen. Nach Beendigung seiner Amtszeit wurde ein Akteneinsichtsausschuss von der Stadtverordnetenversammlung gebildet. Dieser erstellte einen Tätigkeitsbericht über die angestellte Überprüfung unterschiedlicher Aspekte hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers während seiner Amtszeit als Bürgermeister. Der Bericht wurde in der Stadtverordnetenversammlung 2017 vorgestellt und auf der Homepage der Stadt verlinkt, wo er öffentlich zugänglich war. Auf Verlangen des Klägers wurde der Abschlussbericht Ende 2019 von der Homepage entfernt.
Im Sommer 2021 übermittelte der Kläger der Stadt eine umfangreiche Gegendarstellung zu dem Bericht, in der er die Auffassung vertrat, dass das Akteneinsichtsverfahren rechtsfehlerhaft durchgeführt worden sei und der Inhalt des Berichts ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze.
Mit seiner Klage begehrte der Ex-Bürgermeister materiellen und immateriellen Schadensersatz. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung verfolgte er den Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens in Höhe von mindestens 50.000 Euro weiter.
Doch der für Amtshaftungsansprüche zuständige 1. Zivilsenat des OLG entschied, dass etwaige Ansprüche auf Zahlung einer Geldentschädigung jedenfalls verjährt seien. Es gelte die dreijährige Regelverjährung. Entgegen der Auffassung des Klägers seien für den Verjährungsbeginn nicht die Grundsätze für schädigende Dauerhandlungen heranzuziehen. Dort werde der anhaltende Vorgang gedanklich in Einzelhandlungen aufgespalten, für die jeweils eine gesonderte Verjährungsfrist zu laufen beginne. Die hier streitgegenständliche Veröffentlichung stelle jedoch keine derartige schädigende Dauerhandlung dar. Streitgegenständlich sei vielmehr die einmalige Veröffentlichung des Berichts des Akteneinsichtsausschusses. Es handele sich um eine aktuelle Berichterstattung über einen einmaligen Vorgang. Eine Dauermeldung, die für einen längeren Zeitraum Geltung beanspruche, habe nicht vorgelegen.
Der Lauf der Verjährung habe damit mit Kenntnis des Klägers von der Veröffentlichung des Berichts auf der Homepage begonnen. Diese Kenntnis habe jedenfalls im Frühjahr 2018 vorgelegen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann der Kläger die Zulassung der Revision vor dem BGH begehren.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26.02.2026, 1 U 32/24, nicht rechtskräftig