15.04.2026
Dass Lithium-Ionen-Akkus in Brand geraten könnten, dürfte den meisten Menschen bekannt sei. Aber handelt jemand im rechtlichen Sinne fahrlässig, wenn er ein E-Bike nach einem leichten Sturz nicht von einer Fachwerkstatt auf Beschädigungen überprüfen lässt, sondern es einfach weiternutzt? Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg sagt klar: Nein.
Die Mieterin eines Wohnhauses stellte ihr E-Bike im dortigen Carport ab. Etwa zwei Monate zuvor war ihr Sohn mit dem Rad gestürzt. Dabei waren weder am Rad noch am Akku sichtbare Schäden entstanden. Doch dann löste das Rad einen Brand aus, bei dem der Carport sowie angrenzende Gebäude beschädigt wurden. Insgesamt entstand ein Schaden von knapp 140.000 Euro.
Der Wohngebäudeversicherer des Hauseigentümers regulierte den Schaden, forderte die Summe später aber zu einem Teil von der Haftpflichtversicherung der Mieterin zurück. Der Vorwurf: Nach dem Sturz hätte der Akku vorsorglich von einer Fachwerkstatt überprüft werden müssen. Jedenfalls hätte das E-Bike nicht unter dem Carport abgestellt werden dürfen.
Die Klage des Wohngebäudeversicherers blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos. Zwar habe die Mieterin mit dem Abstellen des E-Bikes an der Hauswand eine abstrakte Gefahrenquelle eröffnet, so das OLG Oldenburg. Die Verkehrssicherungspflicht verlange aber nicht, für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen. Im konkreten Fall habe die Mieterin nicht damit rechnen müssen, dass der Akku in Brand geraten würde. Ein Brand sei nach Herstellerangaben ein sehr seltenes Ereignis. Zudem würden Lithium-Ionen-Akkus in zahlreichen Alltagsgegenständen verbaut, sodass Verbraucher grundsätzlich darauf vertrauen dürften, dass diese gefahrlos genutzt werden können.
Schließlich gebe es weder eine gesetzliche Wartungspflicht noch enthielten die Sicherheitshinweise des Herstellers im konkreten Fall die Empfehlung, den Akku regelmäßig fachlich kontrollieren zu lassen – obwohl E-Bikes im Rahmen der üblichen Nutzung regelmäßig Erschütterungen ausgesetzt würden. Der Sturz des Sohnes im Januar änderte für das OLG nichts am fehlenden Verschulden der Mieterin. Das E-Bike sei damals äußerlich unbeschädigt geblieben. Zudem seien hiernach zwei Monate vergangen, ohne dass sich irgendwelche Auffälligkeiten ergeben hätten.
Nach einem entsprechenden Hinweis des OLG hat der Versicherer seine Berufung zurückgenommen. Die Entscheidung des LG ist damit rechtskräftig.
Oberlandesgericht Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 12.03.2026, 9 U 8/26