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15.04.2026

Sudoku-Zeitschriften: Ermäßigter Steuersatz greift

Sudoku-Zeitschriften unterfallen dem ermäßigten Steuersatz, Sudoku-Bücher nicht. Das ergibt sich aus einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF).

Hintergrund ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 01.08.2025 (C-375/24). Danach umfasst die Position 4902 des Zolltarifs als broschierte Papierhefte beschriebene Waren, die hauptsächlich gedruckte Sudoku-Rätsel enthalten, bei denen bereits einige Zahlen aus der Reihe von 1 bis 9 in ein Gittermuster eingetragen und die übrigen Zahlen in bestimmter Reihenfolge einzutragen sind, und die alle acht Wochen erscheinen.

In seinem Schreiben legt das BMF nun fest: Sudoku-Zeitschriften unterliegen nach § 12 Absatz 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Verbindung mit Nr. 49b der Anlage 2 zum UStG dem ermäßigten Steuersatz, soweit sie die Anforderungen der Warenbezeichnung und die Einreihung in die Position 4902 des Zolltarifs erfüllen. Sudoku-Bücher seien dagegen weiterhin regelmäßig in die Position 4911 des Zolltarifs "Andere Drucke" einzureihen. Eine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Absatz 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Nr. 49 der Anlage 2 zum UStG komme damit nicht in Betracht.

Bestehen bei der Abgrenzung von Sudoku-Zeitschriften und Sudoku-Büchern Zweifel, kann laut BMF eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) bei der zuständigen Dienststelle des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung eingeholt werden.

Die Regelungen des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 01.08.2026 ausgeführte Leistungen wird es – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger bezüglich der Lieferung von Sudoku-Zeitschriften übereinstimmend den Regelsteuersatz anwenden und die Rechnung insoweit nicht berichtigen.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 10.04.2026, III C 2 - S 7225/00009/002/051