17.04.2026
Online-Glücksspiele waren in Deutschland früher weitgehend verboten. Über Anbieter aus dem EU-Ausland konnte man aber auch in Deutschland an solchen Glücksspielen teilnehmen. Dazu hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) jetzt entschieden: Verbraucher, die dabei Verluste gemacht haben, können von den Anbietern die Erstattung verlorener Einsätze verlangen – und zwar auch, wenn diese in dem anderen Mitgliedstaat über eine Lizenz verfügten.
Das Unionsrecht hindere einen Mitgliedstaat nicht daran, bestimmte in anderen Mitgliedstaaten zugelassene Online-Dienstleistungen zu verbieten und die zivilrechtlichen Konsequenzen aus dem Verbot zu ziehen, heißt es in dem Urteil.
Zwei Gesellschaften mit Sitz in Malta, die Inhaber einer von der maltesischen Glücksspielbehörde erteilten Lizenz sind, bieten im Internet virtuelle Automatenspiele und Wetten auf den Ausgang von Lotterieziehungen an. Ihre Dienstleistungen waren insbesondere in Deutschland zugänglich. Zwischen Juni 2019 und Juli 2021 nahm ein in Deutschland wohnhafter Spieler die Dienstleistungen in Anspruch und verlor mehrere Einsätze.
Zum maßgeblichen Zeitpunkt waren Online-Glücksspiele nach deutschem Recht generell verboten. Zulässig waren lediglich bestimmte begrenzte Aktivitäten wie Sport- und Pferdewetten sowie bestimmte Lotterien. Virtuelle Automatenspiele und Wetten auf den Ausgang von Lotterieziehungen fielen hingegen unter das Verbot. Der Spieler klagte auf Erstattung der verlorenen Beträge.
Das maltesische Gericht rief den EuGH an. Es fragt, ob der freie Dienstleistungsverkehr einer solchen nationalen Regelung entgegensteht, wenn der Betreiber über eine Lizenz in einem anderen Mitgliedstaat verfügt. Auch will es wissen, wie sich eine spätere Reform des deutschen Rechts auswirkt, durch die das generelle Verbot durch ein System der vorherigen Erlaubnis ersetzt wurde. Der EuGH möge zudem klären, ob es möglich ist, die Nichtigkeit des Vertrags festzustellen und die Erstattung der verlorenen Einsätze anzuordnen.
Der EuGH hält fest. Das Unionsrecht stehe einer nationalen Regelung nicht entgegen, die es verbietet, Casinospiele, virtuelle Automatenspiele und bestimmte Wettspiele wie Wetten auf den Ausgang von Lotterieziehungen online zu veranstalten, um die Glücksspieltätigkeit in kontrollierte Bahnen zu lenken und Schwarzmärkten entgegenzuwirken. Auch stehe es trotz der späteren Einführung einer Erlaubnisregelung weder der Feststellung des Eintritts der Rechtsfolgen eines solchen Verbots noch der Nichtigkeit von Verträgen entgegen, die unter Verstoß gegen das Verbot geschlossen wurden, noch einer zivilrechtlichen Klage auf Erstattung der verlorenen Einsätze.
Online-Glücksspiele seien Dienstleistungen im Sinne der Unionsverträge, deren freier Verkehr aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, insbesondere zum Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung, beschränkt werden könne. In Ermangelung einer Harmonisierung und angesichts der sittlichen, kulturellen und sozialen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten verfügten diese über einen Ermessensspielraum bei der Bestimmung des angestrebten Schutzniveaus.
Eine Regelung, die darauf abzielt, den Spieltrieb in kontrollierte Bahnen zu lenken und Schwarzmärkten entgegenzuwirken, verfolgt laut EuGH legitime Ziele. Der EuGH bescheinigt Online-Glücksspielen in dieser Hinsicht – verglichen mit Glücksspielen in physischen Spielstätten – größere spezifische Gefahren, die insbesondere mit dem ständigen Zugang, der Isolation und der Anonymität des Spielers, der fehlenden sozialen Kontrolle, der potenziell unbegrenzten Häufigkeit sowie ihrer Attraktivität für junge Menschen und schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen zusammenhängen.
Ein Mitgliedstaat könne Online-Casinospiele, einschließlich virtueller Automatenspiele, sowie bestimmte Online-Wettspiele verbieten, während er andere Formen des Glücksspiels, einschließlich des Glücksspiels in physischen Spielstätten, zulässt oder bestimmte Online-Glückspiele gesonderten Regelungen unterwirft. Weder die beträchtliche Nachfrage von Spielern nach virtuellen Automatenspielen noch der Umstand, dass der Betreiber in einem anderen Mitgliedstaat, der ähnliche Ziele verfolgt, rechtmäßig niedergelassen ist und kontrolliert wird, reichten aus, um die Inkohärenz oder Unangemessenheit eines solchen Verbots zu begründen, da es jedem Staat freisteht, sein eigenes Schutzniveau festzulegen.
Die spätere Ersetzung eines generellen Verbots durch ein System der vorherigen Erlaubnis in Deutschland ab Juli 2021 stelle für sich genommen weder die Kohärenz noch die Gültigkeit der früheren Regelung in Frage, fährt der EuGH fort. Denn eine solche Entwicklung könne Teil einer Politik der kontrollierten Expansion sein, die darauf abzielt, die Spieler auf ein zugelassenes Angebot zu lenken. Ebenso stehe die Einführung einer Übergangsfrist dem nicht entgegen, für den vorangegangenen Zeitraum die rechtlichen Konsequenzen aus dem damals geltenden Verbot zu ziehen.
Das Unionsrecht stehe daher grundsätzlich der Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Betreiber über Dienstleistungen, die im Staat des Verbrauchers verboten sind, nicht entgegen.
Schließlich verstoße die Klage auf Erstattung der verlorenen Einsätze nicht gegen das Unionsrecht. Die Nichtigkeit des Vertrags und ihre Auswirkungen unterlägen dem anwendbaren nationalen Recht, hier dem deutschen. Sofern die Regelung mit den Unionsvorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr vereinbar ist, sei die Nichtigkeit die Folge der Rechtswidrigkeit des Vertrags. Die Teilnahme des Verbrauchers an diesen Spielen reiche trotz des Vorliegens einer Lizenz in einem anderen Mitgliedstaat nicht aus, um einen Rechtsmissbrauch im Sinne des Unionsrechts zu begründen, hält der EuGH weiter fest. Die Feststellung einer etwaigen Böswilligkeit in diesem Zusammenhang falle unter das nationale Recht.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23