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22.04.2026

Versicherungsbestände: Tarifbegünstigung bei sukzessiver Abgabe

Die sukzessive Abgabe von Versicherungsbeständen gegen Ausgleichszahlung unterliegt der Tarifbegünstigung nach § 34 Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) und in Verbindung mit § 24 Nr. 1c EStG. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Der Kläger zu 2. vermittelte als Handelsvertreter im Sinne des § 89b Handelsgesetzbuch (HGB) Versicherungsprodukte sowie Kranken- und Rechtsschutzversicherungen eines Versicherers und erzielte aus dem Versicherungsbestand unter anderem (Bestands-)Provisionen. Ab 2008 führte er das bisherige Einzelunternehmen gemeinschaftlich mit weiteren Gesellschaftern als oHG (Klägerin zu 1.) fort. Im Jahr 2016 war er am Versicherungsgesamtbestand der oHG zu 50 Prozent beteiligt. Zum 01.02.2017 und 01.02.2018 übertrug der Kläger zu 2. jeweils zehn Prozent des Versicherungsgesamtbestands der oHG an zwei andere Gesellschafter der oHG. Für die Abgabe war vorgesehen, dass der Kläger zu 2. jeweils einen Ausgleichsbetrag von dem Versicherer erhält, der in Anlehnung an die Grundsätze zur Errechnung des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB ermittelt werden sollte. Dem Kläger zu 2. verblieb ab dem 01.02.2018 ein Anteil am Versicherungsgesamtbestand der oHG von zehn Prozent. Die Ausgleichszahlungen durch den Versicherer erfolgten in den jeweiligen Jahren der Übertragung des Versicherungsbestands.

Das Finanzamt berücksichtigte in den Gewinnfeststellungsbescheiden 2017 und 2018 für den Kläger zu 2. keine tarifbegünstigten Einkünfte im Sinne des § 34 Absatz 2 Nr. 2 bis 4 EStG. Zur Begründung führte es aus, dass die Ausgleichszahlung des Versicherers für die Übertragung von Versicherungsbeständen des Klägers zu 2. in zwei Zahlungen in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen (2017 und 2018) erfolgt sei und es damit an der Zusammenballung von Einkünften fehle. Die hiergegen eingelegten Einsprüche blieben erfolglos.

Das FG Münster hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben.

Die geleisteten Ausgleichszahlungen in 2017 und 2018 seien tarifbegünstigte Einkünfte im Sinne des § 34 Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 1 EStG und in Verbindung mit § 24 Nr. 1c EStG. Die nach § 89b HGB berechneten Ausgleichszahlungen seien als Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1c EStG zu behandeln und führten durch die Zusammenballung von Einnahmen zu einer erhöhten steuerlichen Belastung. Der Entschädigungscharakter der Ausgleichszahlungen ergebe sich auch daraus, dass die Provisionseinnahmen des Klägers zu 2. nach den jeweiligen Teilabgaben in signifikanter Weise zurückgegangen seien.

Beide Teilbestandsabgaben begründeten zudem jeweils für sich einen selbstständig zu beurteilenden Ausgleichsanspruch mit eigenständigem Entschädigungscharakter. Jede Teilbestandsabgabe gehe für sich mit dem Verzicht auf zukünftige Provisionsansprüche einher. Zudem sei jede Teilbestandsabgabe eigenständig zu betrachten, da der Kläger zu 2. die jeweilige Entstehung der Ansprüche alleine habe nicht herbeiführen können. Es habe jeweils der Mitwirkung des Versicherers bedurft. 

Die vom FG zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzteichen IV R 6/26 anhängig. 

Finanzgericht Münster, Urteil vom 13.02.2026, 4 K 1985/22 F