04.05.2026
In einem aktuellen Schreiben macht das Bundesfinanzministerium (BMF) Ausführungen dazu, wie Leistungen von im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelnden Mittelpersonen in Vertriebsketten für Mehrzweck-Gutscheine umsatzsteuerlich zu behandeln sind.
Haben der leistende Unternehmer und der gutscheinausgebende Unternehmer keine Vereinbarungen über die Höhe der Vergütung für die Vermittlungsleistung getroffen, ergebe sich diese aus der Differenz zwischen dem Gutscheinausgabepreis und dem Einkaufspreis des gutscheinausgebenden Unternehmers.
Die Grundsätze finden laut BMF auch in dem Fall Anwendung, in dem der gutscheinausgebende Unternehmer bei der Übertragung von Mehrzweck-Gutscheinen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt. Die Bemessungsgrundlage für die grundsätzlich steuerbare Leistung an den den Gutschein ausstellenden Unternehmer bestimme sich entsprechend auch hier für den Fall, dass keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung der sonstigen Leistung mit dem den Gutschein ausstellenden Unternehmer getroffen wurde, aus der Differenz zwischen dem Gutscheinausgabepreis und dem Einkaufspreis des gutscheinausgebenden Unternehmers.
Bei der Einbindung mehrerer Mittelpersonen in eine Vertriebskette, in der Mehrzweck-Gutscheine im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gehandelt werden, bestimme sich die Bemessungsgrundlage für die Leistung der Mittelperson an den den Gutschein ausstellenden/übertragenden Unternehmer, wenn keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung getroffen wurde, aus der Differenz zwischen dem Gutscheinwert und dem Einkaufspreis der Mittelperson.
Die Grundsätze des BMF-Schreibens, das in voller Länge auf den Seiten des Ministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei verfügbar ist, sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 29.04.2026, III C 2 - S 7100/00097/002/309