15.05.2026
Die Aesthetify GmbH, hinter der die medial bekannten Dr. Rick & Dr. Nick stehen, haftet für Falschangaben eines KI-Chatbots zu bestimmten Facharztbezeichnungen – auch wenn sie ihn mit korrekten Daten gefüttert hat. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm auf eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen entschieden.
Kunden und Patienten der Schönheits-Klinik Aesthetify konnten auf der Webseite des Unternehmens mit einem Chatbot kommunizieren. Dort können Termine gebucht und Fragen in Echtzeit beantwortet werden. Auf konkrete Fragen antwortete der Chatbot unter anderem, die hinter der GmbH stehenden Ärzte Dr. Rick und Dr. Nick seien "Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie", "Fachärzte für ästhetische Medizin" und "Fachärzte für ästhetische Behandlungen".
Die Verbraucherzentrale mahnte die GmbH zunächst ab und forderte sie zur Unterzeichnung einer strafbewährten Unterlassungserklärung auf. Zwar wurde der Chatbot in der Folgezeit deaktiviert, die entsprechende Unterlassungserklärung aber nicht unterzeichnet.
Das OLG stellte nun klar: Die in Rede stehenden Antworten des Chatbots seien unzulässige geschäftliche Handlungen der Aesthetify GmbH. Es gab der unter anderem auf Unterlassung gerichteten Klage der Verbraucherzentrale statt. Der Ansicht des Unternehmens, die unzutreffenden Antworten des Chatbots seien ihm nicht als eigene geschäftliche Handlung zurechenbar, widersprach das OLG. Selbst, wenn sie den Chatbot ausschließlich mit korrekten Datensätzen programmieren habe lassen, trage die GmbH für die – unstreitigen – Falschangaben betreffend die (nicht existenten) Facharzttitel ihrer Geschäftsführer die Verantwortung.
Der Chatbot sei auch kein "Dritter" im Sinne des Gesetzes. Daher sei ein Rückgriff auf die Voraussetzungen einer Verkehrssicherungspflicht verwehrt.
Da in diesem Fall neue rechtliche Fragen zur Zurechnung von Falschangaben eines KI-Chatbots entscheidend sind, hat das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 12.05.2026, I-4 UKl 3/25, nicht rechtskräftig