Steuertipp: Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit
Für die Feststellung der dauernden Berufsunfähigkeit i.S. des § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG gelten die allgemeinen Beweisregeln. Daher darf das Gericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung auch nichtamtliche Unterlagen, z.B. Gutachten und andere Äußerungen von Fachärzten und sonstigen Medizinern, heranziehen. Eine dauernde Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist gegeben, wenn zum einen die Voraussetzungen des § 240 Abs. 2 SGB VI erfüllt sind und dieser Zustand zum anderen nicht nur in einem geringeren Ausmaß zeitlich befristet ist. Dieses bedarf einer Einzelfallprüfung. (BFH-Urteil vom 14.12.2022, X R 10/21)
Rechtstipp: Unfallversicherung - Ein Firmenlauf ist keine betriebliche Veranstaltung
Nimmt eine Frau gemeinsam mit Kollegen aus ihrer Firma an einen Firmenlauf teil, der allen Betrieben sowie auch Vereinen und Nachbarschaftsgruppen offensteht, so ist sie dabei nicht gesetzlich unfallversichert. Der Lauf wird auch nicht durch die Tatsache zu einer betrieblichen Veranstaltung, dass die Mitarbeiterin vorab mit Kollegen dafür trainiert hat (hier auf Inlineskates). Stürzt sie auf nassem Untergrund, so kann sie keine Leistungen "wie für einen Arbeitsunfall" aus der Unfallkasse verlangen. Bei der Veranstaltung handelte es sich eher um ein Volksfest mit anschließender Party. Dass der Arbeitgeber der Frau die Teilnahmegebühr übernommen und einheitliche T-Shirts zur Verfügung gestellt hatte, ändere nichts daran. (LSG Berlin-Brandenburg, L 3 U 66/21)