Steuertipp: Kein Handwerker-Steuerbonus für Statiker
Für statische Berechnungen eines Statikers gibt es keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG – auch dann nicht, wenn diese für die Durchführung einer begünstigten Handwerkerleistung erforderlich sind. Im Urteilsfall ersetzte ein Ehepaar schadhafte Holzpfosten, die das Dach des Wohnhauses stützten, durch Stahlstützen. Die damit beauftragte Metallbau-Firma hielt eine vorherige statische Berechnung der einzusetzenden Stahlpfosten für unbedingt erforderlich. Für die hierfür angefallenen Kosten in Höhe von 535,50 Euro wurde die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen abgelehnt. Begründung: Die Steuerermäßigung kann nicht gewährt werden, da ein Tragwerksplaner (sog. Statiker) grundsätzlich nicht handwerklich tätig ist, sondern Leistungen im Bereich der Planung und rechnerischen Überprüfung von Bauwerken sowie der Beurteilung der baulichen Gesamtsituation erbringt. (BFH-Urteil vom 4.11.2021, VI R 29/19).
Rechtstipp: Eigentumswohnung - Einem Balkonkraftwerk muss die Mehrheit zustimmen
Ein Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch darauf, dass die anderen Eigentümer ihm die Zustimmung zur Errichtung eines Balkonkraftwerks erteilen. Es komme nicht allein darauf an, ob der optische Gesamteindruck beeinträchtigt wird. Hat der Mieter eines Eigentümers eine solche Anlage an seinem Balkon angebracht, so können die Miteigentümer beschließen, dass die Anlage wieder abmontiert werden muss. Das Wohnungseigentumsgesetz stelle eine „Veränderungssperre“ dar und solle nicht „veränderungswillige Eigentümer“ unterstützen. In der Anlage liege eine „relevante nicht unerhebliche Beeinträchtigung“. (AmG Konstanz, 4 C 425/22)