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19.02.2026

Mehrvergleich: Bei Einigungsgebühr nach Nr. 1003 in Verbindung mit Nr. 1002 VV RVG nicht zu berücksichtigen

Ein Mehrvergleich ist bei der Einigungsgebühr nach Nr. 1003 in Verbindung mit Nr. 1002 VV Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nicht zu berücksichtigen. Das hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entschieden.

Nach einer durchgeführten Betriebsprüfung änderte das Finanzamt mehrere Steuerbescheide zulasten des Antragstellers. Darunter waren auch die Einkommensteuerbescheide für 2020 und 2021. Gegen sämtliche Änderungsbescheide legte der Antragsteller beim Finanzamt Einsprüche ein. Zudem begehrte er, diese Bescheide von der Vollziehung auszusetzen. Damit wollte er erreichen, die festgesetzte Steuer zunächst nicht zahlen zu müssen.

Das Finanzamt gewährte die Aussetzung der Vollziehung nicht, woraufhin sich der Antragsteller mit entsprechenden Anträgen nach § 69 Absatz 3 Finanzgerichtsordnung an das Gericht wandte. Darunter war auch ein Antrag wegen der Einkommensteuerbescheide für 2020 und 2021. Im Rahmen eines Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage verständigten sich die Beteiligten inhaltlich auf eine Änderung der im Einspruchsverfahren befindlichen Einkommensteuerbescheide. Dies führte auch zu einer Erledigung der bei Gericht anhängigen Anträge auf Aussetzung der Vollziehung dieser Bescheide. Die Verfahrenskosten wurden vom Gericht zu 2/3 dem Finanzamt auferlegt und im Übrigen dem Antragsteller.

Im Kostenfestsetzungsverfahren kam es zunächst zum Streit darüber, ob durch den Prozessbevollmächtigten eine Einigungs- beziehungsweise Erledigungsgebühr verdient worden war. Im Rahmen eines Erinnerungsverfahrens gewährte das Gericht zwar keine Einigungs-, dafür aber eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1003 in Verbindung mit Nr. 1002 VV RVG.

Daneben hatte der Prozessbevollmächtigte auch die Festsetzung eines über den für die Bemessung der Gerichtsgebühren hinausgehenden Gegenstandswertes nach § 33 Absatz 1 RVG beantragt, da auch die noch nicht bei Gericht anhängigen Einsprüche mit erledigt worden seien. Dem folgte das Gericht nicht.

Finanzgericht Niedersachsen, Beschluss vom 13.01.2026, 3 V 251/24