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20.02.2026

Teilzeit ohne besondere Gründe: Kein Anspruch bei entgegenstehenden dienstlichen Belangen

Eine Polizeibeamtin des Landes Nordrhein-Westfalen wollte eine so genannte voraussetzungslose Teilzeit bewilligt haben. Nach einer Besprechung vor dem Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen hat sie jetzt ihre Klage zurückgenommen.

Für ihr Begehren hat die Beamtin private Umstände angeführt. Ihr Ehemann sei beruflich sehr stark eingebunden. Das Paar könne durch den Wach- und Wechseldienst mit Nacht- und Wochenenddiensten etwa nur jedes vierte Wochenende miteinander verbringen. Darüber hinaus rügt die Klägerin eine Ungleichbehandlung durch ihren Dienstherrn. Er habe in anderen mit ihrer Situation vergleichbaren Fällen voraussetzungslose Teilzeit bewilligt. Sie werde demgegenüber ohne sachlichen Grund anders behandelt.

In der mündlichen Verhandlung wies der Vorsitzende der 1. Kammer im Rechtsgespräch darauf hin, dass Beamtinnen und Beamte grundsätzlich zur Tätigkeit in Vollzeit verpflichtet seien. Voraussetzungslose Teilzeit könne nur dann bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstünden.

Im Fall der Klägerin dürften ihren privaten Belangen diejenigen des Dienstherrn entgegenstehen. Denn der Dienstherr müsse anderen Beamtinnen und Beamten ermöglichen, die in der konkreten Behörde übermäßig viel angefallenen Über- und Mehrarbeitsstunden abzubauen. Der Beklagte gab hierzu an, für Ende 2024 hätten die Zeiterfassungssysteme insgesamt rund 350.000 Über- und Mehrarbeitsstunden der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten ausgewiesen.

Zur gerügten Ungleichbehandlung führte er aus, in der Behörde seien aktuell nur drei Polizeivollzugsbeamte in bewilligter voraussetzungsloser Teilzeit tätig. Alle hätten, anders als die Klägerin, einen Erkrankungshintergrund. In einem weiteren Fall beabsichtige er, den Antrag abzulehnen.

Nach diesen Konkretisierungen erklärte der Prozessbevollmächtigte der klagenden Beamtin die Klagerücknahme.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, PM vom 18.02.2026, 1 K 3822/24