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15.07.2025

Nachbarstreit: Keine Haltung von Hähnen und Bienen auf städtischem Wohngrundstück

Die Haltung von Hähnen und Bienenvölkern auf einem Wohngrundstück in Köln beeinträchtigt die Nachbarn in ihrem Eigentum und Besitz. Das hat das Landgericht (LG) Köln bestätigt und die Haltung untersagt.

Die Eigentümer benachbarter Wohngrundstücke mit Wohnhäusern nebst angrenzenden Gärten in Köln streiten sich um die Haltung von Hähnen, Hühnern und Bienen auf dem einen Grundstück. In erster Instanz verurteilte das Amtsgericht (AG) Köln den beklagten Nachbarn zur Entfernung der auf seinem Grundstück gehaltenen Hähne und Bienenvölker sowie zur Unterlassung der weiteren Haltung. Das LG bestätigte das Urteil: Die Kläger hätten als Eigentümer ihres Grundstücks einen Anspruch darauf, dass sie nicht in ihrem Eigentum und Besitz beeinträchtigt werden.

Das AG sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt gewesen, dass eine Eigentumsstörung der Kläger durch den Lärm der Hähne auf dem Grundstück des Beklagten vorgelegen habe. An diese Feststellungen sei das LG gebunden. Das AG habe sich an die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung gehalten. Es habe seiner Überzeugung ein Lärmprotokoll der Kläger zugrunde gelegt und ein Video in Augenschein genommen. Ergänzend habe es sich auf den plausiblen Erfahrungssatz berufen, dass Hähne zu völlig unterschiedlichen, nicht vorher bestimmbaren Zeiten krähen und diese kurzfristigen Impulse im Vergleich zu einem Dauergeräusch als wesentlich lästiger empfunden werden können. Ferner habe das AG die Parteien ergänzend angehört. Dies sei nicht zu beanstanden.

Die wesentliche Beeinträchtigung der Kläger durch den Lärm der Hähne habe das AG ebenfalls umfassend und zutreffend dargestellt. Die Kläger seien nicht verpflichtet, die Einwirkung auf ihr Grundstück zu dulden. Es handele sich nicht lediglich um eine "unwesentliche" Beeinträchtigung. Ob eine von einer Grundstücksbenutzung ausgehende Einwirkung auf das Nachbargrundstück wesentlich ist oder nicht, beurteile sich nach dem Empfinden eines verständigen durchschnittlichen Benutzers des beeinträchtigten Grundstücks.

Das klägerische Grundstück sei mit einem Einfamilienhaus bebaut und diene Wohnzwecken. Es fungiere damit als Rückzugsort der Ruhe und Erholung. Ein verständiger durchschnittlicher Benutzer eines solchen Grundstücks werde durch das beschriebene Hahnenkrähen in der Nutzung wesentlich beeinträchtigt, so das LG.

Eine Duldungsplicht der Kläger unter dem Gesichtspunkt einer ortsüblichen Nutzung des Beklagtengrundstücks lehnt das Gericht ab. Die Beklagten hätten auch in der Berufungsbegründung weder eine ländliche Umgebung noch eine Ortsüblichkeit von Hähnen dargelegt. Die Grundstücke der Parteien lägen in einem städtischen Wohngebiet, in dem zahlreiche Ein- beziehungsweise Mehrfamilienfamilienhäuser vorhanden seien. Ein prägender dörflich-ländlicher Charakter herrsche gerade nicht vor, so das LG.

Es sieht sich auch an die zutreffenden Feststellungen des AG hinsichtlich einer Eigentumsstörung der Kläger durch die Bienenhaltung auf dem Grundstück des Beklagten gebunden. Die Ausführungen des AG seien auch insoweit nicht zu beanstanden. Die Beeinträchtigung sei darin zu sehen, dass der Flug vieler Bienen über das Grundstück der Kläger dieses beeinträchtige, ebenso die Anwesenheit der Bienen und auch die Ausscheidungen derselben beziehungsweise das Versterben vieler Bienen auf dem Grundstück der Kläger. Eine Beeinträchtigung ergebe sich durch die hohe Anzahl an Bienen und die Ausrichtung der Bienenstöcke sowie die Nähe zum Grundstück der Kläger. Zudem zeigten Lichtbilder den verunreinigten Pool. Der Beklagte habe auch insoweit keine ausreichende "ortsübliche" Benutzung seines Grundstücks dargetan, die zu einer Duldungspflicht der Kläger führen könnte.

Landgericht Köln, Urteil vom 21.05.2025, 13 S 202/23, rechtskräftig